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Rüsselsheim (dpa/tmn) – Wenn ein Flughafen wegen einer Notfallübung geschlossen wird, handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand. Verspätet sich in der Folge ein Flug erheblich, steht den Passagieren keine Entschädigung von der Airline zu. Das entschied das Amtsgericht Rüsselsheim.

In dem verhandelten Fall (Az.: 3 C 4758/14 (34)), über den die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet, war der Flughafen von Hurghada in Ägypten gesperrt worden. Der Kläger erreichte das Ziel ab Stuttgart erst mit mehr als sieben Stunden Verspätung. Er verlangte von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht – doch die weigerte sich.

Zu Recht, wie das Gericht entschied. Die Sperrung des Flughafens falle nicht in den Verantwortungsbereich der Airline. Diese habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu verhindern und in Kairo um eine Ausnahmegenehmigung gebeten – jedoch vergeblich.

Fotocredits: Soeren Stache

(dpa)