Hamm – Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten zwar unter bestimmten Umständen per Videokamera überwachen. Allerdings gibt es dafür strenge Regeln und Voraussetzungen.
Eine Kontrolle rund um die Uhr und ohne Anlass ist zum Beispiel verboten. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 11 Sa 858/16) hervor, über das der «Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht» (Ausgabe 1/2018) der «Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht» berichtet.
Im verhandelten Fall ging es um eine Verkäuferin in einem Ladenlokal, der vom Arbeitgeber gekündigt worden war. Zur Begründung der Kündigung hieß es, bei einer Auswertung von Videoaufnahmen sei die Frau bei Pflichtverletzungen erwischt worden, unter anderem beim Einstecken von Einnahmen, bei der Mitnahme von Waren oder beim Ausfüllen von Rubbellosen, ohne dafür zu bezahlen. Deshalb verlangte der Arbeitgeber auch Schadenersatz in Höhe von knapp 10 000 Euro. Umgekehrt forderte die Frau noch knapp 1000 Euro ausstehenden Lohn.
Und das Gericht gab der Frau Recht. Denn erstens habe der Arbeitgeber mit Hilfe der Videoaufnahmen kein Fehlverhalten nachweisen können, das die geforderte Summe rechtfertigt. Und zweitens habe er die Aufnahmen ohnehin nicht zur Beweisführung verwenden dürfen.
Theoretisch ist es zwar erlaubt, Beschäftigte zu überwachen, so das Gericht. Eine permanente Totalüberwachung verletze allerdings den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Außerdem muss es dafür schon vorher einen konkreten Verdacht geben, und der Arbeitgeber muss die Aufnahmen innerhalb von ein bis zwei Tagen auswerten und wieder löschen – und nicht wie in diesem Fall erst nach mehreren Monaten.
Fotocredits: Lukas Schulze
(dpa/tmn)
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