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Rostock – Wer auf einer Kreuzfahrt in einer anderen Kabine untergebracht wird als gebucht, kann unter Umständen den Reisepreis mindern. Das gilt sogar, wenn er in eine teurere Suite umgebucht wird. Vor dem Amtsgericht Rostock hatte eine Frau geklagt, die generell schnell seekrank wird.

Darum hatte sie eine Balkonkabine mit Blick aufs Meer gebucht, da dies ihren Schwindel mildert. Die Klägerin wurde jedoch in einer Suite im vordersten Teil des Schiffes untergebracht, die eigentlich 2410 Euro mehr gekostet hätte. In dieser Kabine jedoch litt die Klägerin die ganze Kreuzfahrt über unter Seekrankheit. Dies lag nach Schilderung der Frau unter anderem daran, dass sich die Seitenfenster nicht öffnen ließen. Sie klagte deshalb auf eine Minderung des Reisepreises um 40 Prozent plus mindestens 1000 Euro Schmerzensgeld.

Das Gericht gab der Klägerin teilweise recht. Die Reederei habe der Klägerin und ihrem Mann nicht die vertraglich zugesicherte Kabine zur Verfügung gestellt. Dies sei ein Reisemangel (Az.: 47 C 180/15). Allerdings erachtete das Gericht nur eine Preisminderung von 10 Prozent als angemessen, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Fotocredits: Ina Jahnson
(dpa/tmn)

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