Während der Arbeitszeit nehmen viele Arbeitnehmer gern private Telefonate entgegen, lassen sich private Post ins Büro liefern, gehen zum Arzttermin oder checken Nachrichten bei WhatsApp. Doch wie viel Privates ist im Job tatsächlich erlaubt und was sollte man lieber auf den Feierabend verschieben?
Private Nutzung des Smartphones
Der Angestellte hat während der Arbeitszeit seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu erbringen und somit wird die private Nutzung des Smartphones bei Arbeitsgebern nicht gern gesehen. Es gibt allerding Ausnahmen. Familiennotfälle treffen unerwartet ein und sind oftmals unaufschiebbar. In diesem Fall genehmigt der Chef häufig private Telefonate während der Arbeitszeit. Wenn diese Notfälle sich arg häufen und der Arbeitnehmer deshalb nicht auf die vereinbarte tägliche Arbeitszeit kommt, können diese privaten Telefongespräche vom Chef verboten werden.
Private Pakete ins Büro liefern lassen
Ob der Angestellte sich seine privat bestellten Pakete ins Büro liefern lassen darf, hängt davon ab, wie tolerant der Chef ist. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, sich private Pakete an seinem Arbeitsplatz liefern zu lassen, da schließlich durch die Annahme des privaten Pakets Arbeitszeit verloren geht. Zu viele private Lieferungen können zudem den Betriebsablauf stören. Daher ist es wichtig, sich die Erlaubnis des Vorgesetzten einzuholen.
Arztbesuche während der Arbeitszeit
Bei akuten Krankheiten dürfen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zum Arzt gehen, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich eine ärztliche Bescheinigung von der Arztpraxis ausstellen lässt, dass der Termin wahrgenommen wurde. Der Arbeitgeber ist dann nach § 616 BGB dazu verpflichtet, den Anspruch auf eine Freistellung und Lohnfortzahlung zu gewähren. Handelt es sich nicht um akute Beschwerden, muss der Arbeitsnehmer seinen Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit legen.
Fazit
Welche privaten Tätigkeiten während der Arbeitszeit erlaubt sind, sollte man vorher mit dem Chef besprechen. Die Arbeitsleistung darf darunter nicht leiden, sonst handelt es sich um eine Pflichtverletzung des Arbeitsverhältnisses. Wenn der Arbeitnehmer sich nicht an die Verbote des Vorgesetzten hält, ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, dem Angestellten eine Abmahnung zu erteilen.
Foto: Pixabay, 3083379, nastya_gepp
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