Berlin – Bei Praktika muss der Ausbildungszweck im Mittelpunkt stehen. Andernfalls liegt unter Umständen ein Scheinpraktikum vor, das als reguläres Arbeitsverhältnis anzusehen ist. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Er verweist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 6 Sa 1787/15). In dem verhandelten Fall hatte die Praktikantin geklagt. Sie hatte ein einschlägiges Studium absolviert, und das Praktikum war nach der Studienordnung nicht vorgeschrieben. Die Frau erhielt 400 Euro pro Monat. Sie war aber der Meinung, dass ihr mehr zustehe und ein reguläres Arbeitsverhältnis vorliege. Daher zog sie vor Gericht.
Das gab ihr Recht. Bei Absolventen eines einschlägigen Studiums seien Praktika als Arbeitsverhältnisse anzusehen, wenn sie überwiegend mit üblichen Arbeitsaufgaben von Arbeitnehmern verbunden seien. Das sei hier der Fall gewesen. So erledigte sie ihre Tätigkeit auf Anweisung eines Mitarbeiters und musste in einem Großraumbüro arbeiten. Und es habe eine tägliche Anwesenheitspflicht von acht Stunden gegeben. Der Arbeitgeber habe nicht belegen können, dass die Tätigkeit vorrangig einen Ausbildungszweck hatte. Daher handele es sich um ein Scheinpraktikum. Der Frau stehe daher eine ähnliche Vergütung wie die der übrigen Mitarbeiter zu.
Fotocredits: Susann Prautsch
(dpa/tmn)
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