Ein positiver Schwangerschaftstest stellt das ganze Leben auf den Kopf – und auch im Job muss so einiges geklärt werden. Ab wann muss der Chef Bescheid wissen? Wie viele Pausen sollten gemacht werden und was sollte eine Schwangere besser nicht tun? Wer ein Kind erwartet und weiß, was jetzt beruflich ansteht, geht etwas entspannter durch die nächsten Monate.
Wann sag ich’s meinem Chef?
Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer eine Frau ihre Vorgesetzten über eine bestehende Schwangerschaft informieren muss, gibt es so nicht – sie kann selbst entscheiden, wann der richtige Zeitpunkt dafür gekommen ist. Wer früher Meldung erstattet, kann allerdings auch früher die Rechte beanspruchen, die im Mutterschutzgesetz verankert sind. Da die ersten 12 Wochen einer Schwangerschaft auch die unsichersten sind, sollte man diese besser abwarten. Anders verhält es sich, wenn man einen Beruf ausübt, der es mit sich bringt, dass man beispielsweise mit Chemikalien umgehen oder schwere Maschinen handhaben muss – in diesem Fall sollte zum Schutz des Ungeborenen schon frühzeitig von der Schwangerschaft berichtet werden.
Grundsätzliche Fragen klären
Informiert man den Vorgesetzten über das freudige Ereignis sollte man bereits wissen
- wann der Geburtstermin sein wird
- ob man noch Resturlaub hat, den man zur Mutterschutzfrist hinzufügen möchte
- ob man nur den Mutterschutz (acht Wochen nach der Geburt) oder Elternzeit, bzw. Elternteilzeit nehmen möchte
- ob nach der Geburt Voll- oder Teilzeit gearbeitet werden soll.
Ist der Arbeitgeber informiert, unterliegt die Schwangere dem Mutterschutz und darf beispielsweise keine Arbeiten mehr verrichten, die mit erhöhter Unfallgefahr einhergehen oder das Heben und Tragen von schweren Lasten mit sich bringen. Ab dem fünften Schwangerschaftsmonat darf die werdende Mutter auch nicht mehr länger als vier Stunden stehen. Hat eine Frau bis dato eine Tätigkeit ausgeübt, die zum Schutze des Kindes oder der Mutter jetzt so nicht mehr ausgeübt werden darf, muss der Vorgesetzte ihr eine andere Aufgabe mit mindestens gleichwertiger Entlohnung zuweisen. Findet er keinen neuen Einsatzort, ist er dazu gezwungen, die Schwangere bei vollem Gehalt freizustellen. Gar nicht arbeiten darf eine Frau während des Mutterschutzes, der sechs Wochen vor der Entbindung beginnt und acht Wochen nach der Geburt endet. Weitere Informationen zu Rechten und Pflichten während Schwangerschaft und Elternzeit sind auf www.heldt-zuelch.de zu finden.
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