Mannheim – Verletzt sich ein Schwarzarbeiter bei der Arbeit, hat er auf die gleichen Leistungen Anspruch wie Arbeitnehmer. Allerdings hat die Berufsgenossenschaft das Recht, ihre Ausgaben für die Behandlung beim Unternehmen zurückzuholen.
Führt ein Chef den Arbeitnehmeranteil nicht an den Sozialversicherungsträger ab, drohen ihm Freiheits- oder Geldstrafen. Auch Arbeiter müssen mit einer Geldstrafe rechnen, wenn die Schwarzarbeit festgestellt wird. Darauf macht die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe aufmerksam.
Schwarzarbeit wird bereits vermutet, wenn Beiträge nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden und der Versicherte nicht gemeldet wurde. Dabei kommt es nicht einmal auf ein bewusstes Verschulden des Unternehmers an.
Während es in vielen Branchen reicht, neue Mitarbeiter innerhalb von sechs Wochen nach Beginn zu melden, gilt für Arbeitnehmer, die im Gastgewerbe, in der Fleischindustrie oder als Schausteller tätig sind, eine besondere Regel: Für sie besteht eine Sofortmeldepflicht. Der Chef muss sie also schon bei Arbeitsantritt der Sozialversicherung melden.
Fotocredits: Britta Pedersen
(dpa/tmn)
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