Leipzig – Schwerbehinderte haben Anspruch auf eine sogenannte Arbeitsassistenz. Welchen und wie sie welchen Jobs nachgehen, dürfen sie aber selbst entscheiden.
Der Anspruch auf Assistenz besteht deshalb auch in einer Teilzeit- oder Nebentätigkeit als Selbstständiger. Das geht aus einem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 5 C 9.16) hervor, auf das der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) hinweist.
Der Kläger in dem Fall war blind und als Schwerbehinderter anerkannt. Seit 2000 arbeitete er als Beamter. 2013 reduzierte er seine Stelle aber auf 50 Prozent, um sich zeitgleich als Vermittler und Manager von Künstlern selbstständig zu machen. Dafür beantragte er die Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz.
Das zuständige Integrationsamt lehnte das jedoch ab: Ziel der Kostenübernahme sei es, arbeitslose Schwerbehinderte wieder in den Jobmarkt zu integrieren. Da der Kläger schon einen Job hat, sei das hier aber gar nicht nötig. Dagegen zog der Mann vor Gericht. Vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte er zunächst keinen Erfolg, das Bundesverwaltungsgericht gab ihm jetzt aber grundsätzlich Recht. Das OVG muss den Fall deshalb erneut prüfen.
Ziel des Schwerbehindertenrechts sei zwar tatsächlich, Arbeitslosigkeit Betroffener abzubauen oder zu verhindern, so die Richter. Das heißt aber nicht, dass Schwerbehinderte arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein müssen, um Geld für eine Arbeitsassistenz zu bekommen. Und gleichzeitig darf es für Schwerbehinderte kein Nachteil sein, wenn sie den Job wechseln oder sich beruflich umorientierten. Deshalb gibt es auch in einer selbstständigen Teilzeittätigkeit grundsätzlich Anspruch auf Unterstützung.
Fotocredits: Stefan Puchner
(dpa/tmn)
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