Berlin – Ein Arbeitgeber kann Mitarbeitern eine Prämie bezahlen, wenn sie sich nicht an einem Streik beteiligen. Das gilt auch, wenn er sich tarifvertraglich dazu verpflichtet hat, die am Streikenden nicht zu benachteiligen: Diese Mitarbeiter haben deshalb keinen Anspruch auf die Prämie.
Als bei einem Nahverkehrsbetrieb gestreikt wurde, bot der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen, eine Streikbruchprämie von 30 Euro pro Tag. In Folge des Arbeitskampfes einigten sich die Parteien auf eine Ergänzung des Tarifvertrags.
Demnach sollten arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnungen oder Entlassungen wegen eines gewerkschaftlichen Streiks unterbleiben – das sogenannte Maßregelungsverbot. Der Kläger hatte an dem Streik teilgenommen. Er meinte nun, so behandelt werden zu müssen wie die Streikbrecher – und verlangte deshalb die nachträgliche Zahlung der Prämie für alle acht Streik-Tage.
Seine Klage war jedoch nicht erfolgreich. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hatte der Arbeitgeber sich nicht dazu verpflichtet, alle wirtschaftlichen Nachteile der Streikenden auszugleichen (Az.: 19 Sa 629/16). Der Verzicht auf eine Kündigung oder Abmahnung wegen Teilnahme am Streik könne nicht gleichgesetzt werden mit der Streikbruch-Prämie. Das sogenannte tarifvertragliche Maßregelungsverbot in der Vereinbarung diene grundsätzlich der Wiederherstellung des Arbeitsfriedens. Es könne aber nicht uferlos ausgelegt werden. Daher habe der Kläger keinen Anspruch auf die Prämie.
Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat über das Urteil berichtet.
Fotocredits: Caroline Seidel
(dpa/tmn)
Kommentieren nicht möglich