München – Unbelegte Brötchen und Heißgetränke sind noch kein Frühstück – zumindest aus steuerrechtlicher Sicht. Damit müssen sie auch nicht als Sachwertbezug versteuert werden, urteilten die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem Urteil (Az.:
VI R 36/17).
In dem verhandelten Fall stellte ein Chef seinen Mitarbeitern im Betrieb kostenlos unbelegte Backwaren und Heißgetränke zum sofortigen Verzehr zur Verfügung. Das Finanzamt erkannte die Speisen und Getränke als Frühstück an – und damit als Sachwertbezug, der als Teil des Arbeitslohnes versteuert werden muss.
Die BFH-Richter entschieden anders: Heißgetränke und unbelegte Brötchen seien noch keine Mahlzeit. Denn selbst für ein einfaches Frühstück fehle dabei der Aufstrich oder der Belag. Somit handelt es sich nicht um eine Mahlzeit, die als Arbeitslohn versteuert werden muss. Vielmehr sei dies eine Aufmerksamkeit des Chefs, die lediglich dazu dient, günstige betriebliche Arbeitsbedingungen zu schaffen.
Würde der Chef seinen Angestellten im Betrieb hingegen kostenlos oder vergünstigt eine richtige Mahlzeit zur Verfügung stellen, wäre diese Teil des Arbeitslohns – und als Sachwertbezug zu versteuern.
Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)
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