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Mainz/Berlin – Ein Mitarbeiter, der viele Tage im Jahr fehlt, kann deshalb nicht einfach krankheitsbedingt gekündigt werden.

Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein – etwa, eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 8 Sa 170/17) hervor, auf das die
Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.

Das Gericht behandelte den Fall eines Arbeitnehmers, der 2015 eine krankheitsbedingte Kündigung erhielt. Er hatte seit 2009 in jedem Jahr eine hohe Zahl von Fehltagen angehäuft, die zwischen 35 und 77 lagen. Der Arbeitgeber argumentierte, die Fehlzeiten des Mitarbeiters ließen auf eine schlechte gesundheitliche Entwicklung in der Zukunft schließen.

Der Mann klagte und hatte Erfolg. Das Gericht konnte keine negative Gesundheitsprognose feststellen. Laut Gutachten eines Sachverständigen sei nicht bewiesen, dass der Mann zukünftig wiederholt jährlich sechs Wochen oder langer arbeitsunfähig krank sein werde.

Der Mann fehlte zeitweise etwa wegen eines Fußleidens oder wegen Gallensteinen – wurde aber jeweils erfolgreich behandelt. Die Fehlzeiten seien daher für eine Prognose nicht von Bedeutung. Es stehe nicht fest, dass der Mitarbeiter seinen Verpflichtungen künftig nicht ohne Belastung für den Arbeitgeber nachkommen könne.

Darüber hinaus habe der Arbeitgeber keine Störungen im Betriebsablauf belegen können. Pauschal zu behaupten, dass ständige Umbesetzungen die Produktion schwächen und das Betriebsklima dauerhaft verschlechtern würden, reichten dazu nicht aus.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

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