Nürnberg – Neben dem Hauptjob noch etwas dazu verdienen: Dafür brauchen Beschäftigte nicht immer die Zustimmung ihres Chefs. Manchmal ist sie jedoch zwingend nötig. Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein, gibt einen Überblick.
Bei Beamten ist der Fall klar: Sie müssen sich eine Nebentätigkeit genehmigen lassen. Beschäftigte im öffentlichen Dienst dagegen müssen diese zunächst nur dem Arbeitgeber melden.
In der Privatwirtschaft ist zunächst der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag maßgeblich. In aller Regel sind dort Pflichten zur Anzeige oder gar zur Genehmigung von Nebenjobs vorgesehen. In beiden Fällen gilt aber, dass der Arbeitgeber einer Nebentätigkeit nur widersprechen kann, wenn er dafür berechtigte betriebliche Interessen vortragen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man bei einem Mitbewerber arbeiten will. Oder wenn die arbeitsvertraglichen Pflichten gefährdet werden – etwa durch Nachtschichten im Nebenjob, wenn man am Morgen wieder im Büro sein müsste.
Auch Mini-Jobber, die eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnehmen, müssen das melden, wenn sie damit die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber den Nebenjob verbieten, erklärt der Arbeitsrechtler. Wer ihn trotzdem aufnimmt, riskiert eine Abmahnung bis hin zur Kündigung.
Wer aber etwa eine Photovoltaikanlage auf dem Dach hat und den erzeugten Strom zum Teil verkauft oder hobbymäßige Stickereien im Internet verkauft, muss das Markowski zufolge nicht melden.
Fotocredits: Marion Stephan
(dpa/tmn)
Kommentieren nicht möglich