Bremen – Beschäftigte haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier ausrichtet. Umgekehrt müssen sie aber auch nicht hingehen, wenn sie keine Lust haben, erklärt die Arbeitnehmerkammer Bremen.
Das gilt vor allem, wenn die Party nach Feierabend steigt: Arbeitgeber haben kein Recht darauf, über die Freizeit ihrer Mitarbeiter zu bestimmen. Wird während der Arbeitszeit gefeiert, können Angestellte die Teilnahme ebenfalls verweigern. Sie müssen dann aber weiterarbeiten und können nicht einfach nach Hause gehen.
Wer umgekehrt etwas zu viel feiert, muss am nächsten Tag trotzdem pünktlich zur Arbeit erscheinen – es sei denn, die Team- oder Unternehmensleitung verlegt den üblichen Dienstbeginn von sich aus nach hinten.
Ansonsten kann unentschuldigtes Fehlen oder Zuspätkommen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Das gilt auch für Entgleisungen auf der Feier selbst: Wer in feucht-fröhlicher Stimmung Kollegen beleidigt oder belästigt, muss mit Ärger rechnen.
Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)
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